1.1 Durch den Abschluss des Rahmenarbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Arbeitnehmer begründet.
1.2 Der Personaldienstleister überlässt dem Kunden im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Arbeitnehmer zu den nachfolgenden Bedingungen. Tätigkeiten, überlassene Arbeitnehmer, Sicherheitsanforderungen und Vergütung werden jeweils im Einzelfall geregelt.
1.3 Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.
1.4 Einzelne Einsätze erfolgen stets befristet. Sofern nichts anderes geregelt ist, haben beide Parteien das Recht, einzelne Einsätze innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Nach diesem Zeitraum kann der Kunde den Einsatz mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen.
2.1 Der Personaldienstleister wendet einzelvertraglich mit seinen Arbeitnehmern die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband des Personaldienstleisters (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Zeitarbeitstarifverträge inkl. der Tarifverträge über Branchenzuschläge für einzelne Branchen in der jeweils geltenden Fassung an.
3.1 Der entsandte Arbeitnehmer ist vom Personaldienstleister auf seine berufliche Eignung geprüft worden. Er wird dem Kunden lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
3.2 Falls der Kunde die Leistungen eines des Personaldienstleisters entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er den Personaldienstleister innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt davon verständigt, wird der Personaldienstleister ihm im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Kunden jedoch nicht berechnet.
3.3 Der Personaldienstleister kann den Arbeitnehmer durch einen anderen fachlich gleichwertigen Arbeitnehmer austauschen, wobei der Personaldienstleister die spezifischen Verhältnisse und Wünsche des Kunden berücksichtigt.
3.4 Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Personaldienstleisters liegen, wird der Personaldienstleister für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern.
3.5 Der Personaldienstleister ist zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
3.6 Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungsmitteln beauftragt werden.
3.7 Der Kunde übernimmt gegenüber dem Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Arbeitnehmers eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung durchzuführen.
3.8 Der Kunde ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.
3.9 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Arbeitnehmer eingeräumt.
3.10 Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort schriftlich anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Unfallanzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
4.1 Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage zzgl. der gesetzlichen MwSt. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände die der Personaldienstleister nicht zu vertreten hat eine Verteuerung herbeiführen, wie auch Neuermittlung des Vergleichsentgelts infolge einer Lohnanpassung des vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs oder eine Änderung des Stellenprofils des Mitarbeiters dies erfordern. Die Erhöhung tritt 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
4.2 Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen.
4.3 Die Abrechnung erfolgt wöchentlich. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm wöchentlich oder mittelbar nach Beendigung des Auftrages des Personaldienstleisters-Arbeitnehmer vorzulegenden Tätigkeitsnachweise zu unterzeichnen.
4.4 Zahlungen können nur mit schuldbefreiender Wirkung unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer an den Personaldienstleister bzw. auf dessen Konten geleistet werden.
4.5 Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber dem Personaldienstleister nur mit unstreitigen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5.1 Bei der Übernahme des Arbeitnehmers vor oder aus der Überlassung steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:- bei einer Übernahme innerhalb der ersten 3 Monate beträgt die Provision 2 zwischen Arbeitnehmer und Kunde vereinbarte Bruttomonatsentgelte,- bei einer Übernahme nach 3 Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsentgelte,- bei einer Übernahme nach 6 Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsentgelt,- bei einer Übernahme nach 9 Monaten beträgt die Provision 0,5 Bruttomonatsentgelt,- bei einer Übernahme nach dem 12 Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.
5.2 Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Kunden und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist der Personaldienstleister dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
5.3 Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der in 5.1 genannten Fristen- bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder- bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.
5.4 Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen bzw. bei Arbeitsaufnahme im Kundenbetrieb.
5.5 Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet.
6.1 Der Kunde übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Überstunden, Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:a) 25% – Überstunden am Montag – Samstagb) 50% – Arbeitsstunden an Sonntagenc) 100% – Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagend) 100% – Arbeitsstunden an Heiligabend und Silvester nach 14.00 Uhre) 25% – Arbeitsstunden von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtarbeit)f) Schichtzulagen bedürfen einer besonderen Vereinbarung
Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils der höhere Zuschlag gerechnet.
6.2 Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes, so hat der Kunde die Fahrkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.
7.1 Die Haftung des Personaldienstleisters für das Handeln der Arbeitnehmer wird ausgeschlossen. Der Personaldienstleister haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl der Arbeitnehmer in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
7.2 Die Haftung des Personaldienstleisters ist bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wie z.B. der ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers, haftet der Personaldienstleister auch bei Sach- und Vermögensschäden bei normaler und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für schuldloses Handeln wird - auch bei Personenschäden - ausgeschlossen.
7.3 Kommt es in dem Betrieb des Kunden zu einer Verletzung des Arbeitnehmers, die der Kunde bzw. seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, so haftet der Kunde für die aus dieser Pflichtverletzung entstehenden Entgeltfortzahlungskosten des Personaldienstleisters gegenüber seinem Arbeitnehmer.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung der dem Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten gegen den Personaldienstleister erheben. Der Kunde ist ferner verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen des Arbeitnehmers freizustellen, die dieser wegen einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Tätigkeit für den Kunden gegen den Personaldienstleister richtet. Ausgenommen sind jeweils Ansprüche, deren Ursache in einer nicht ordnungsgemäßen Auswahl des Arbeitnehmers besteht.
7.5 Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert der Personaldienstleister zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und die Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen, stellt der Kunde den Personaldienstleister von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.
8.1 Wenn der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Berlin-Mitte bzw. das Landgericht Berlin.
8.2 Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages sind unwirksam. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.
8.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.
Die Verwendung der männlichen Form erfolgt allein wegen der besseren Lesbarkeit.